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DER GEWINN SOLL NICHT DIE BASIS,
SONDERN DAS RESULTAT DER DIENSTLEISTUNG SEIN.

HENRY FORD

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der NOVIATEX® - VON DER IDEE ZUM MARKT, Inhaber Torsten Bäz (im folgenden NOVIATEX® genannt) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, sofern ihnen nicht umgehend widersprochen wird.


1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1. NOVIATEX® erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung hätte NOVIATEX® ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Die Geschäftsbedingungen von NOVAITEX® gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender und von den eigenen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts- beziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Der Vertrag zwischen NOVIATEX® und dem jeweiligen Auftraggeber kommt zustande, indem der Auftraggeber Leistungen der NOVIATEX® in Anspruch nimmt oder NOVIATEX® dem Auftraggeber eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat, welcher der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen ab Zugang gegenüber NOVIATEX® schriftlich widersprochen hat.


2. Honorar / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

2.1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden gesondert berechnet.

2.2. Das Honorar ist bei Ablieferung der Arbeit fällig und ist bei Fehlen einer zusätzlichen Vereinbarung ohne Abzug sofort zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen geliefert, so kann ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Ablieferung einer Teilleistung fällig gestellt werden.

2.3. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so ist NOVIATEX® berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

2.4. Die gelieferten Dienstleistungen, Konzepte, Daten, Unterlagen, Studien, Patentrecherchen usw. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum von NOVIATEX®. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung und Weiterverwendung in Höhe der Auftragssumme an NOVIATEX® ab. NOVIATEX® nimmt die Abtretung hiermit an.


3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, NOVIATEX® oder etwaig von diesem beauftragte Subunternehmer bei der Durchführung der Dienstleistungen auf dem Firmengelände, Institutsgelände o.ä. des Auftraggebers die jeweils erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

3.2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung, die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller Informationen, Dokumente und anderer zur Arbeit benötigten Mittel, um die angebotenen Dienstleistungen durchführen zu können. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Kontaktaufnahme mit ihm unterstellten Mitarbeitern mit Fachfunktionen.

3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle seine erforderlichen Mitwirkungs- leistungen oder die seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für NOVIATEX® kostenlos erbracht werden.

3.4. Falls der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht in der vereinbarten Art und Weise ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen und alle NOVIATEX® hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Während dieser Zeit ist NOVIATEX® von den Verpflichtungen, die sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag und aus diesen Geschäftsbedingungen ergeben, befreit.


4. Geheimhaltung / Datenschutz

Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes fallen sowie für sonstige Daten, Ergebnisse, Muster, Berufsgeheimnisse etc.
Die Vertragspartner werden diese Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten gegen unbefugten Zugriff sichern und ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht an Dritte weitergeben.


5. Zusatzleistungen

5.1. NOVIATEX® ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Zusatzleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, NOVIATEX® entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der NOVIATEX® abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, NOVIATEX® im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Prototypen, Fotos, Reproduktionen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Haftung

6.1. Die Parteien haften einander unabhängig vom Rechtsgrund für die von diesen oder deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt.

6.2. Im übrigen haftet NOVIATEX® nicht für fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

6.3. NOVIATEX® haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme solche Ansprüche aus Verletzungen von Schutzrechten Dritter.

6.4. Die vorbezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von NOVIATEX®.

6.5. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden, nach dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und / oder von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.


7. Gewährleistung

7.1. NOVIATEX® führt die übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt durch.

7.2. Tritt dennoch ein Mangel auf, den NOVIATEX® zu vertreten hat, so ist dieser zur Mängelbeseitigung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber hat NOVIATEX® insoweit die erforderliche Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen.

7.3. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die für die Erstellung der ordnungsgemäßen Leistung angewandt worden sind, ist ausgeschlossen.

7.4. Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich vom Auftraggeber geltend gemacht wird.

7.5. Ansprüche nach den Absätzen 7.2. und 7.3. verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Berater die Leistungen erbracht hat.

7.6. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formale Mängel können jederzeit von NOVIATEX® ggf. auch Dritten gegenüber berichtigt werden.


8. Kündigung

8.1. Der Vertrag kann durch beide Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

8.2. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt NOVIATEX® aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält NOVIATEX® den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. NOVIATEX® braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder zu erwerben unterlassen wird.

8.3. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den NOVIATEX® nicht zu vertreten hat, so hat NOVIATEX® Anspruch auf einen der bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

8.4. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den NOVIATEX® zu vertreten hat oder NOVIATEX® ohne wichtigen Grund, so entfällt der Anspruch auf die Vergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber keinen Wert haben.


9. Sonstiges

9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist. Für die von NOVIATEX® auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge und für die aus ihnen folgenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

9.2. Alle Vereinbarungen die zwischen NOVIATEX® und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt; mündliche Nebenabreden existieren nicht. Jegliche Änderung, Ergänzung und die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche durchführbare und wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.


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